Ein Hotelgebäude mag noch so gut projektiert und gebaut sein, und die Brandschutzsysteme mögen noch so fachmännisch installiert sein – ohne ein effektives Brandschutzmanagement innerhalb des Hotels besteht das Risiko, dass das Gebäude und die Systeme im Brandfall Schaden nehmen oder nicht richtig funktionieren. Ein gutes Brandschutzmanagement ist ein fundamentaler Bestandteil der gesamten Brandschutzstrategie für Hotels und stützt sich auf die folgenden bewährten Verfahrensweisen:
Die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) enthält besondere Anforderungen für den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. Aufgrund ihrer betrieblichen Besonderheiten sind Hotel- und Beherbergungsbetriebe grundsätzlich sehr großen Brandgefahren ausgesetzt. Hotelbrände bedrohen nicht nur Unternehmensexistenzen und Sachwerte, sondern in besonderem Maße eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Menschenleben . Die Sicherheit der Gäste und Angestellten ist für das Beherbergungsgewerbe von höchster Bedeutung. Die Vorschriften der Muster-Beherbergungsstättenverordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als zwölf Gastbetten.
Gemäß § 3 benötigt jeder Beherbergungsraum mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege, die innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind. Die Länge zum Erreichen des Ausgangs ins Freie oder eines notwendigen Treppenraums darf maximal 35 m betragen. Gemäß § 6 müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe in notwendigen Fluren aus nichtbrennbaren Baustoffen; Bodenbeläge aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Gemäß § 12 sind am Ausgang jedes Beherbergungsraumes ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen
Bei der Verlegung von Leitungsanlagen innerhalb der Rettungswege von Beherbergungsstätten gilt der Abschnitt 3 der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), Fassung 10. Februar 2015 (Redaktionsstand 5. April 2016). Im Abschnitt 3 der MLAR sind die grundlegenden Voraussetzungen für sichere Flucht- und Rettungswege festgelegt. Hiernach dürfen brennbare Leitungen, zum Beispiel Kunststoffrohre, in Flucht- und Rettungswegen nicht frei verlegt werden. In der Regel ist dann eine brandschutztechnische Kapselung durch die Verlegung innerhalb von Unterdecken, Bodenkanälen oder Installationsschächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (F 30) erforderlich. Nichtbrennbare Leitungen, zum Beispiel gusseiserne Abflussrohrsysteme, dürfen in Flucht- und Rettungswegen frei verlegt werden.